
Aktuelles
Satzung des 1. Skat-Club Mainburg
Präambel
Der „1. SKAT-Club Mainburg“ ist Mitglied der Verbandsgruppe 83 des Bayerischen Skatverbandes e.V. und richtet sich an Menschen mit Begeisterung für das Skatspiel.
Er organisiert regelmäßig Spielabende und delegiert Mitglieder zu Turnieren.
Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „1. SKAT-Club Mainburg“.
- Als Gründungstag gilt der 11. September 2018.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainburg.
- Das Geschäftsjahr beginnt regelmäßig Mitte Dezember.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zwecke des Vereins sind
(a) die Organisation von Treffen gleichgesinnter Menschen zum gemeinsamen Skatspiel;
(b) die Förderung gepflegter Gaststättenkultur;
(c) die Teilnahme an Turnieren der Verbandsgruppe;
(d) die Schulung von Interessenten und neuen Mitgliedern.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
(a) regelmäßige Spielabende im Rahmen einer Stadtmeisterschaft gemäß Spielordnung der Mitgliederversammlung;
(b) Organisation eigener Turniere;
(c) Bildung von Mannschaften zur Teilnahme an Einzel- und Mannschaftsturnieren des Deutschen Skatverbandes;
(d) Hilfestellung für Neueinsteiger.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand bestätigt werden muss.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist bis zum 30. November zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen, anzuhören, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
§ 4 Finanzielles
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine
(a) Finanzordnung, die u.a. die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrages, sonstige Einnahmen und die Verwendung der Mittel regelt;
(b) Spielordnung.
§ 5 Turnierteilnahme
Vereinsinterne Turnieren sind offen für Nichtmitglieder.
Die Teilnahme an Turnieren des Deutschen Skatverbandes bzw. seiner Verbandsgruppen erfordert einen Spielerausweis des Deutschen Skatverbandes.
§ 6 Spielregeln
Es wird nach den aktuellen Regeln des Deutschen Skatverbandes gespielt.
Es gilt der Sanktionskatalog des Deutschen Skatverbandes.
§ 7 Organe des Vereins
(a) Mitgliederversammlung
(b) Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
(b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
(d) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
(e) Erlass der Finanz- und einer Spielordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind
(f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins - Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal am Jahresende.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. In Pattsituationen entscheidet der Vorstand.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bei Bedarf einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 30.04.2024 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 11.09.2018.
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Satzungsänderungen
Datum | Art der Änderung | Änderung |
April 2024 | Komplett überarbeitete und neu gestaltete Satzung |